Satzung  Seite 3
§ 4 Organe der Motivgruppe


Organe der Motivgruppe sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. der geschäftsführende Vorstand und

  3. der erweiterte Vorstand

§ 5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Motivgruppe und insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  1. Genehmigung des vom geschäftsführenden Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes, Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
  2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden, des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer,
  4. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
  5. Beschlussfassung über Ort und Zeitpunkt der Durchführung eines Kongresses
  6. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des geschäftsführenden Vorstands,
  7. Ernennung von Ehrenmitgliedern, Ehrung verdienter Vereinsmitglieder,
  8. Beschlussfassung über Einzelgeschäfte mit einem Geschäftswert über 2000,-€,
  9. Beschlussfassung über die Richtlinie zum Neuheitendienst, die Richtlinie zum Rundsendedienst und die Bestimmungen zur Herausgabe und Zustellung des Mitteilungsblattes der Motivgruppe und
  10. Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den geschäftsführenden oder den erweiterten Vorstand beschließen. Der geschäftsführende und der erweiterte Vorstand können ihrerseits in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 6 Einberufung der Mitgliederversammlung und Beschlussfassung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand über das Mitteilungsblatt der Motivgruppe "Der Eisenbahnmotivsammler" bekannt gegeben und einberufen. Die Einladung hat allen Mitgliedern mindestens 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung vorzuliegen. Die Bekanntgabe hat die vorläufige Tagesordnung zu beinhalten.

 
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