Satzung  Seite 4

(2) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 5 und 6 entsprechend.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Ist kein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 Mitglieder und bei einem Mitgliederbestand von unter 400 Mitgliedern mindestens 5 % der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass der jeweilige Versammlungsleiter und der Protokollführer zu unterzeichnen hat. Es soll folgende Festlegungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

(5) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 
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