Satzung  Seite 5

§ 7 Der geschäftsführende Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus folgenden vier Personen:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schriftführer und
  • dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftwert über 2000,-€ bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

(3) Der geschäftsführende Vorstand ist für die Angelegenheiten der Motivgruppe zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

    a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen,
    b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
    c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
    d) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes,
    e) Beschlussfassung über die Aufnahme, die Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern.

(4) Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, durch Telefax oder E-Mail einberufen werden. In jedem Fall ist die Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Zeit und Ort der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist unzulässig.

(5) Der geschäftsführende Vorstand hat den Kontakt zu den eisenbahnthematischen Organisationen im In- und Ausland und philatelistischen Vereinigungen zu pflegen. Er soll regionalbezogene Treffen der Vereinsmitglieder zwecks Weiterbildung, Erfahrungs- und Materialaustausch sowie geselligem Zusammensein organisieren. Er ist zuständig für die Mitgliederwerbung und die organisatorische und inhaltliche Vorbereitung der jährlichen Mitgliederversammlungen der Motivgruppe.

 
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