Satzung Seite 7

(3) In Länder mit mehr als 20 Mitgliedern und in Deutschland für die Regionen Ost, Süd, Nord und West sind Obleute einzusetzen. Die Obleute der länderspezifischen oder regionalen Gruppen fördern den persönlichen und fachspezifischen Kontakt zu den Mitgliedern ihres jeweiligen Landes oder ihrer Region. Sie sind verantwortlich für

  • die Organisation von Tauschtagen,
  • die Organisation von fachbezogenen Vorträgen,
  • die Pflege des Motivgruppenlebens und
  • die Präsenz der Motivgruppe auf philatelistischen und eisenbahnthematischen Veranstaltungen.

(4) Der Leiter des Neuheitendienstes organisiert in eigener wirtschaftlicher Verantwortlichkeit einen Neuheitendienst, der interessierte Mitglieder mit philatelistischem Material beliefert. Die Organisation des Neuheitendienstes erfolgt auf der Grundlage einer zu veröffentlichenden Richtlinie über den Neuheitendienst. Die Richtlinie ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Motivgruppe übernimmt gegenüber Lieferanten und Mitgliedern des Neuheitendienstes keinerlei Haftung.

(5) Der Leiter des Rundsendedienstes organisiert in eigener wirtschaftlicher Verantwortlichkeit einen auf den Zweck der Motivgruppe gerichteten Rundsendedienst. Die Organisation des Rundsendedienstes erfolgt auf der Grundlage einer zu veröffentlichenden Richtlinie über den Rundsendedienst. Die Richtlinie ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Die Motivgruppe übernimmt gegenüber Einlieferern und Mitgliedern des Rundsendedienstes keinerlei Haftung.

(6) Der Redakteur ist verantwortlich für die Herausgabe und Versand des Mitteilungsblattes der Motivgruppe "Der Eisenbahnmotivsammler". Er hat bei der Gestaltung des EMS weitestgehend freie Hand, hat aber sicher zu stellen, dass die Mitteilungen und Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes unverzüglich veröffentlicht und die Bestimmungen über die Herausgabe und Zustellung des EMS eingehalten werden.

(7) Die Amtsdauer der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist zeitlich nicht beschränkt. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes oder auf Antrag von mindestens fünf Vereinsmitgliedern gewählt.

§ 9 Vereinsvermögen, Kassenprüfung, Haftung

(1) Die Einnahmen der Motivgruppe bestehen überwiegend aus den Mitgliedsbeiträgen sowie freiwilligen Beiträgen und Spenden. Sie dienen überwiegend der Herausgabe und Zustellung des Mitteilungsblattes der Motivgruppe.

(2) Die Jahresabrechnung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres vom Schatzmeister zu erstellen und dem ersten Kassenprüfer spätestens 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.

 
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